Und ein Teil soll dem Fürsten sein auf der einen Seite und auf der anderen Seite von der Speisung des heiligen Teils und des Besitzes der Stadt, vor der Speisung des heiligen Teils und vor dem Besitz der Stadt, von die Westseite nach Westen und von der Ostseite nach Osten; und die Länge soll einem der Teile gegenüberstehen, von der Westgrenze bis zur Ostgrenze.

Ein Teil soll dem Fürsten auf der einen Seite und auf der anderen Seite der Speisung des heiligen Teils sein. Der Besitz des Fürsten soll aus zwei Hälften bestehen, eine im Westen, die andere im Osten, des heiligen Territoriums. Der Fürst steht als Oberhaupt der heiligen Gemeinde mit dem Heiligtum in engster Verbindung; sein Besitz muss daher auf beiden Seiten an das angrenzen, was eigentümlich des Herrn (Fairbairn) gehörte.

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