Für einen Besitz für zwanzig Kammern – wörtlich „Für einen Besitz zwanzig Kammern“, möglicherweise zwanzig der dreißig Kammern im Vorhof Hesekiel 40:17 , und für ihren Aufenthalt im Heiligtum bestimmt. In der Septuaginta heißt es „für Städte zum Wohnen“ (vgl. Numeri 35:2 ), die hier von einigen übernommen wird.

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