"Und lagert2583 euch draußen2351 vor dem Lager4264 sieben7651 Tage3117, alle, die jemand5315 erwürgt2026 oder Erschlagene2491 angerührt5060 haben, daß ihr euch entsündigt2398 am dritten7992 und am siebenten7637 Tage3117, samt denen, die ihr gefangen7628 genommen habt."

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