"Also soll’s aber zugehen1697 mit dem Erlaßjahr8059: wenn einer 4874 1167 3027 seinem Nächsten7453 etwas borgte5383, der soll’s ihm erlassen8058 und soll’s nicht einmahnen5065 von seinem Nächsten7453 oder von seinem Bruder251; denn es heißt7121 das Erlaßjahr8059 des HERRN3068."

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