"Wo er aber seiner Knechte5650 einem259 von seinem Erbteil5159 etwas4979 schenkt5414, das sollen sie besitzen bis aufs Freijahr1865 8141, und soll alsdann dem Fürsten5387 wieder heimfallen7725; denn sein Teil soll allein auf seine Söhne1121 erben5159."

Wird nach der Werbung fortgesetzt