"Und wenn ein Fremdling1616 bei euch wohnt1481 und auch dem HERRN3068 Passah6453 hält6213, der soll’s halten6213 nach der Satzung2708 und dem Recht4941 des Passah6453. Diese259 Satzung2708 soll euch gleich sein259, dem Fremden1616 wie des Landes776 Einheimischen249."

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