"Es soll kein einzelner259 Zeuge5707 wider jemand376 auftreten6965 über irgend eine Missetat5771 oder Sünde2403, es sei welcherlei Sünde2399 es sei, die man tun2398 kann, sondern in dem Mund6310 zweier8147 oder dreier7969 Zeugen5707 soll die Sache1697 bestehen6965."

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