"Oder wenn jemand5315 schwört7650, daß ihm aus dem Mund8193 entfährt981, Schaden7489 oder Gutes3190 zu tun (wie denn einem Menschen120 ein Schwur7621 entfahren981 mag, ehe er’s bedächte5956, und wird’s inne3045, der hat sich an der einem259 verschuldet816."

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