"Wenn Brüder251 beieinander3162 wohnen3427 und einer259 stirbt4191 ohne Kinder1121, so soll des Verstorbenen4191 Weib802 nicht einen fremden2114 Mann376 draußen2351 nehmen; sondern ihr Schwager2993 soll sich zu ihr tun935 und sie zum Weibe802 nehmen3947 und sie ehelichen2992."

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