"Von dem übrigen8081 aber in seiner Hand3709 soll er dem Gereinigten2891 auf den Knorpel8571 seines rechten3233 Ohrs241 und auf den Daumen931 seiner rechten3233 Hand3027 und auf die große Zehe931 seines rechten3233 Fußes7272 tun5414, oben4725 auf das Blut1818 des Schuldopfers817."

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