"Und der Priester3548 soll von dem Blut1818 nehmen3947 vom Schuldopfer817 und dem Gereinigten2891 auf den Knorpel8571 des rechten3233 Ohrs241 tun5414 und auf den Daumen931 seiner rechten3233 Hand3027 und auf die große Zehe931 seines rechten3233 Fußes7272."

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