"Vom übrigen3499 Öl8081 aber in seiner Hand3709 soll er3548 dem Gereinigten2891 auf den Knorpel8571 des rechten3233 Ohrs241 tun5414 und auf den rechten3233 Daumen 931 3027 und auf die große Zehe931 seines rechten3233 Fußes7272, oben auf das Blut1818 des Schuldopfers817."

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