"Wo einer den andern beschuldigt559 um irgend1697 ein Unrecht6588, es sei um Ochsen7794 oder Esel2543 oder Schaf7716 oder Kleider8008 oder allerlei, das verloren9 ist, so soll beider8147 Sache1697 vor die »Götter430« kommen935. Welchen die »Götter430« verdammen7561, der soll’s zwiefältig8147 seinem Nächsten7453 wiedergeben7999."

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